Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, sollte wissen, dass ein Schulwechsel eines Kindes nicht gleichgesetzt werden kann mit

Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, sollte wissen, dass ein Schulwechsel eines Kindes nicht gleichgesetzt werden kann mit

…. einem Arbeitsplatzwechsel und dass eine Reiserücktrittsversicherung,

  • nach deren Allgemeinen Bedingungen bei Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson Versicherungsschutz besteht,

keinen Versicherungsschutz bei einem Schulwechsel eines mitversicherten minderjährigen Kindes bietet, so dass

  • falls wegen eines Schulwechsels des mitversicherten minderjährigen Kindes eine für das Kind gebuchte Reise storniert werden muss,

der Versicherungsnehmer,

  • mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles,

keinen Anspruch gegen den Reiserücktrittsversicherer auf Erstattung der entstandenen Stornokosten hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2017 – 273 C 2376/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.10.2017).


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