Abgasskandal: LG München I urteilt zu Gunsten Kläger

Abgasskandal: LG München I urteilt zu Gunsten Kläger

Dieselgate - VW Abgasskandal

In den Abgasskandal kommt langsam Bewegung. Nachdem VW erste Rückrufe gestartet hat, gibt es auch weitere Entscheidungen zur Möglichkeit einer Rückabwicklung.

LG München I verurteilt Vertragshändler zur Rücknahme Seat wegen Abgasskandal

Nachdem erste Entscheidungen von Gerichten zum Abgasskandal nicht unbedingt zu Gunsten der Kunden ausgefallen sind, gibt es nun offensichtlich ein Urteil des LG München I, in dem eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erreicht werden konnte. Aktuelle sind noch keine konkreten Urteilsgründe bekannt. Soweit veröffentlicht, wurde das Fahrzeug im Fall es LG München I jedoch offensichtlich im Mai 2014 gekauft. Es handelte sich um einen Seat IBIZA mit dem Motor EA 189 (1,6 Liter Diesel).

Das LG München I geht nach den derzeitigen Erkenntnissen davon aus, dass der Händler ausreichend Zeit hatte, das Fahrzeug nachzubessern. Rechtsdogmatisch legt das Gericht daher offensichtlich zu Grunde, dass binnen einer angemessenen Frist keine Nachbesserung erfolgt ist. Damit steht das Rücktrittsrecht offen.

Auf Grund des Rücktritts ist der Kaufvertrag sodann rückabzuwickeln. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu erstatten ist. Der Kunde muss sich gleichzeitig jedoch die gezogenen Nutzen anrechnen lassen. Diese berechnen sich in der Regel aus den gefahrenen Kilometern. Die genaue Höhe wird vom Gericht im Rahmen der richterlichen Würdigung festgesetzt.

Der „Teufel“ liegt im Detail

Die bisherigen Berichte zum Urteil des LG München I klingen für alle vom Abgasskandal betroffenen Kunden erst einmal positiv. Wichtig ist es jedoch stets, den Einzelfall zu prüfen. Zum einen wird man damit rechnen müssen, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wird. Andere Gerichte hatten hier teils die Auffassung vertreten, der Mangel sei unerheblich. Ein Rücktritt wäre dann nicht ohne weiteres möglich. Weiter hat im Fall des LG München I der Kläger sein Fahrzeug wohl offensichtlich über ein halbes Jahr lang nicht genutzt und damit dokumentiert, dass der Mangel jedenfalls für ihn so erheblich ist, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren möchte. Inwieweit dies für das LG München I ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung gewesen ist, kann erst beurteilt werden, wenn die Urteilsgründe vorliegen.

Der Fall deutet jedoch an, dass jeder Fall im Abgasskandal gesondert überprüft werden sollte. Es macht wenig Sinn, alle Fälle „über einen Kamm“ zu scheren. Gerade wenn die Kunden beim Kauf oder auch durch ihr späteres Verhalten zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie ein besonders umweltschonendes Fahrzeug wünschen, bestehen besonders gute Argumentationsgrundlagen um eine Rückabwicklung anzustreben.

Wir werden die Urteilsgründe – sobald vorliegend – prüfen und sodann berichten.

 

 


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