Abgrenzung selbständiger Handelsvertreter – unselbständiger Angestellter.

Abgrenzung selbständiger Handelsvertreter – unselbständiger Angestellter.

Auch wenn die Parteien einen „Handelsvertretervertrag“ geschlossen haben, kann sich gleichwohl ergeben, dass der hierdurch zur Dienstleistung Verpflichtete nicht als selbständiger Handelsvertreter, sondern als unselbständiger Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) tätig geworden ist und dass Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis folglich in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen.
Ob echte oder nur scheinbare Selbständigkeit vorliegt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände (getroffene Vereinbarung und tatsächliche Handhabung) zu ermitteln.

  • Sind einzelne Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtstellung des Handelsvertreters vereinbar (z. B., dass der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag als Vergütung Provisionen für vermittelte Verträge zu leisten sind),
  • kann die gelebte Vertragswirklichkeit (u.a. geschuldete Erreichbarkeit, Mitteilungspflicht über Abwesenheitszeiten, Wahrnehmung handelsvertreteruntypischer Aufgaben, fehlende Abrechnung über Provisionen und „Provisionsvorschüsse“ durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) gegen eine selbständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbständigkeit sprechen.

Entscheidend ist nämlich das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 20.03.2014 – 7 W 315/14 – hingewiesen.

 


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