Achtung! Allgemeine Handels- und Gewerberegister Auskunft Deutschland

Achtung! Allgemeine Handels- und Gewerberegister Auskunft Deutschland

Vor kurzem erreichte uns ein Anscheiben der „Allemeine Handels- und Gewerberegister Auskunf Deutschland“. Hinter dem Schreiben steht offensichtlich eine „AHD Gesellschaft für Datenv. mbH – Postfach 320173 – 40415 Düsseldorf“. Das Schreiben erweckt auf den flüchtigen Blick den Eindruck, es sei offiziell. So wir dein langer, letztendlich in weiten Teilen nichtssagender Text eingefügt. Die gesamt Aufmachung soll offensichtlich den Anschein eines „förmlichen Amtsschreibens“ ermitteln.

Um den Eindruck zu verestärken wir der – öffentlich zugängliche – Handelsregistertext noch einmal angegeben.

Die Gefahr bei diesem Schreiben steht darin, zu übersehen, dass es sich um den Versuche eines privaten Unternehmens handelt, für die schlichte Eintragung in irgendeine Online-Datenbank 929,50 € zu verlangen. Das man dabei die Möglichkeit einer Verwechslung mit einem amtlichen Schreiben in Betracht zieht, zeigt sich auch daran, dass von „Umlagefähigen Gebühren“ die Rede ist (was auch immer dies sein soll). Auch wird darauf hingewiesen, bei einer „Neuaufnahme“ würde „unnötig hohe Kosten“ entstehen. Gleichzeitig entsteht der Eindruck, dass die Schreiben kurz nach einer Veröffentlichung eines Handelsregistereintrages geschickt werden. Die „Härlein Hausverwaltung UG (haftungsbeschränkt)“ welche vorliegend angeschrieben wurde, war jedenfalls erst kurz vorher in das Handelsregister eingetragen worden. Man mag dann auf die Idee kommen, dass die Zahlung für die Handelsregistereintragung – und nicht für irgendeine privatrechtliche „Datenbank“ – erfolgen soll.

Der Bundesgerichtshof hat bei so genannten „Abofallen“ bereits teils einen „versuchten Betrug“ angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2014, 2 StR 616/12). Gleichzeitig sind Vergütungsklausel im Rahmen einer „Abofalle“ unwirksam. Kommt man zu einem Betrug, so würde sich eine Nichtigkeit auch aus § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) ergeben.

Der BGH geht in seiner zivilrechtlichen Entscheidung (diese wurde vor der strafrechtlichen Entscheidung ausgesprochen) in Fällen einer „Abofalle“ von einer überraschenden Vergütungsklausel aus (BGH, Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11). In seiner Entscheidung vom 26.07.2012 hat der BGH erste Punkte aufgezählt, die auf einen unwirksamen Vertrag schließen lassen. So wird ausgeführt:

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen. Das gegenständliche Schreiben der „AHD Gesellschaft für Datenv. mbH – Postfach 320173 – 40415 Düsseldorf“ legt zwar die Vergütung mehr oder weniger deutlich dar. Es weißt nach unserer Ansicht aber Merkmale auf, welche darauf schließen lassen, dass eine Zahlungspflicht suggeriert werden soll. Die Rechtsprechung des BGH mag daher nicht unmittelbar einschlägig sein. Die Tendenz der bisherigen BGH-Entscheidungen zeigt jedoch, dass der Bundesgerichtshof derartige Anschreiben, welche die Möglichkeit einer Täuschung des Empfängers beinhalten, nach strengen Maßstäben prüft.

Der rechtlich sicherste Weg ist jedoch, derartige „Angebote“ erst gar nicht zu unterschreiben. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, dann empfiehlt sich schon deshalb anwaltlicher Rat um der Gegenseite die Möglichkeit zu nehmen, Ihnen unmittelbar durch einen Anwalt zu drohen (die üblichen Drohungen: „Schufa, Gerichtsvollzieher, etc…“. Zum einen kann ein seriöser und kompetenter Anwalt die Risiken realistisch einschätzen. Zum anderen darf ein Anwalt, der eine „Abofalle“ oder eine andere Datenbank bzw. ein entsprechendes Register vertritt, grundsätzlich nicht mehr unmittelbar an Sie schreiben, wenn Sie anwaltschaftlich vertreten sind, § 12 Abs. 1 BORA:

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Ein Sie vertretender Rechtsanwalt dient daher in solchen Fällen auch als „Puffer“ und wickelt die teils lästige Korrespondenz für Sie ab.

Das Schreiben finden Sie hier.


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