AG Köln entscheidet was unter den Begriffen Karnevalstage und Karnevalszeit im Kölner Raum zu verstehen ist

AG Köln entscheidet was unter den Begriffen Karnevalstage und Karnevalszeit im Kölner Raum zu verstehen ist

…. und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie, die

  • in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch,
  • also beispielsweise (auch nur) am Freitag und/oder Samstag nach Weiberfastnacht,

im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum arbeiten, Anspruch darauf haben, dass in ihrem Arbeitszeugnis die Arbeitsleistung

  • während der „Karnevalszeit“

besonders erwähnt wird.

Mit Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln darauf hingewiesen, dass die „Karnevalszeit“ zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff sei, darunter im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum aber,

  • anders als unter den „Karnevalstagen“,
  • die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten,

gerichtsbekanntermaßen die gesamte Hochzeit zu verstehen sei, in der Karneval gefeiert werde,

  • mithin die (gesamte) Zeitspanne von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie,

  • da dort in der Karnevalszeit die Arbeitsbelastung besonders hoch sei,

ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Arbeit in der Karnevalszeit im Arbeitszeugnis besonders erwähnt wird (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2019).


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