AG München entscheidet, dass polizeiliche Verkehrskontrollen auch erst nach Erreichen eines privaten Parkplatzes

AG München entscheidet, dass polizeiliche Verkehrskontrollen auch erst nach Erreichen eines privaten Parkplatzes

…. durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung von dabei entdeckten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten getroffen werden dürfen, sofern nicht

  • für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dergleichen.) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen sind oder
  • besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollten.

Mit Urteil vom 07.09.2018 – 953 OWi 421 Js 125161/18 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer verdachtsunabhängigen allgemeinen Verkehrskontrolle bei einem Autofahrer,

  • auch ohne vorherigen Anhalteversuch,

erst auf einem privaten Parkplatz zulässig ist und dann auch die Ahndung der vorangegangenen Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht hindert, wenn

  • die vorausgegangene Fahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund stattgefunden hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren die Polizeibeamten in einem Streifenwagen einem Autofahrer um 01.55 Uhr bis zu seinem Privatparkplatz,

  • der etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil eines Grundstücks und über eine längere Einfahrt zu erreichen war,

gefolgt und hatten den Autofahrer,

  • nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von 0,36 mg/l ergab,

zur Polizeiinspektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22:13 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24:48 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l festgestellt worden war.

Das AG München hat

  • das Ergebnis dieser Atemalkoholmessung für verwertbar erachtet und

den Autofahrer wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l (ca. 0,75 Promille) zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Danach dürfen,

  • wenn ein Autofahrer zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat,

verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrollen bei Autofahrern

  • auch erst abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes, nachdem die Autofahrer ihr Fahrziel erreicht haben,

durchgeführt werden und besteht für die

  • aufgrund eines dabei gewonnenen Tatverdachts veranlassten Maßnahmen, wie eine Atemalkoholmessung,

grundsätzlich kein Verwertungsverbot (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.12.2018).


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