Allgemeine Unkostenpauschale bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden

Allgemeine Unkostenpauschale bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden

Typischerweise entstehen durch Unfallereignisse Auslagen wie Telefon-, Porto- und Fahrkosten kleineren Umfangs.
Soweit solche Aufwendungen nicht im Einzelnen belegt werden können, dürfen sie im Rahmen einer Unfallkostenpauschale beansprucht werden.
Dazu, wie hoch diese allgemeine Unkostenpauschale ist, die ein Geschädigter ohne Darlegung der getätigten Aufwendungen beanspruchen, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

 

Pro Unfallereignis kann nur eine Pauschale erstattet werden, ohne dass es auf die Anzahl der bei dem Unfall beschädigten Gegenstände ankommt, da auch in Fällen, wo mehrere Schadensgruppen betroffen sind, keine gesonderten Unkostenpauschalen erstattet werden.

Sofern tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollten, ist es dem Geschädigten unbenommen, seine Unkosten konkret zu belegen und abzurechnen (vgl. hierzu OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2011 – 22 U 162/08 –; AG Brandenburg, Urteil vom 08. Januar 2016 – 31 C 111/15 – und allgemein zur Zuerkennung von Unkostenpauschalen Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11 –).

 


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