Amtsgericht München entscheidet, dass in der Unterzeichnung eines mit Schadensaufnahme überschriebenen Formulars

Amtsgericht München entscheidet, dass in der Unterzeichnung eines mit Schadensaufnahme überschriebenen Formulars

…. in einer Kfz-Werkstatt in der Regel nicht die Erteilung eines Gutachtensauftrags zu sehen ist.

Mit Urteil vom 13.07.2017 – 222 C 1303/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass, wenn ein Autobesitzer nach einem Unfallschaden

  • seinen PKW in eine Werkstatt bringt,
  • um sich über die Kosten einer Reparatur zu erkundigen und dort

ein mit „Schadensaufnahme“ überschriebenes Formblatt unterzeichnet, darin

  • auch dann, wenn am unteren Rand des Formulars in kleiner Schrift der Hinweis angebracht ist „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens nach Honorartabelle …“

keine Erteilung eines Gutachtensauftrags gesehen werden kann und demzufolge

  • keine Verpflichtung besteht ein daraufhin erstelltes Schadensgutachten zu bezahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall ein objektiver Erklärungsempfänger

  • wegen der irreführenden Überschrift und
  • eines fehlenden Extrahinweises auf das Kleingedruckte unten am Formular,

nicht davon ausgehen kann, dass


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