…. verpflichtet sein kann eine GPS-Notfalluhr für den Behinderten zu bezahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 17.09.2019 – L 16 KR 182/18 – im Fall eines
- an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und Weglaufneigung leidenden
19-jährigen Mannes,
- der durch Orientierungslosigkeit selbstgefährdet ist,
entschieden, dass dieser von der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung mit
- einer am Handgelenk zu fixierenden GPS-Notfalluhr,
- die Alarm auslöst sobald ein definierter Aufenthaltsbereich verlassen wird,
verlangen kann.
Begründet hat das LSG dies damit, dass eine am Handgelenk zu fixierende GPS-Notfalluhr mit Alarmfunktion
- als Hilfsmittel zum mittelbaren Behindertenausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
zu werten sein kann, wenn,
- unter den gegebenen Umständen,
mit Hilfe der Ortungsfunktion des GPS-Systems eines solchen Gerät
- eine bestehende Isolation und Freiheitsentziehung des Behinderten durch Wegsperren reduziert
sowie
- seine Mobilität und Bewegungsfreiheit in einem gewissen Areal eröffnet
und auf diese Weise die
- – ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffenden –
Auswirkungen der Behinderung im gesamten tägliche Leben abgemildert werden können (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen).
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