Angestellte Erzieherinnen und Erzieher, die Kinder und Jugendliche im Rahmen des WaB-Modells betreuen, sollten wissen,

Angestellte Erzieherinnen und Erzieher, die Kinder und Jugendliche im Rahmen des WaB-Modells betreuen, sollten wissen,

…. dass (auch) für sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seinen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen gilt.

Mit Urteil vom 08.05.2019 – 8 C 3.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen betreibt,

  • in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche

betreut werden

  • von drei bei dem Träger angestellten Erzieher/innen,

von denen

  • im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell)

abwechselnd

  • eine/r der Erzieher/innen jeweils für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe wohnt,
  • der bzw. die zweite Erzieher/in tagsüber Dienst sowie
  • der bzw. die dritte Erzieher/in frei hat,

auf diese Erzieher/innen

  • das ArbZG Anwendung findet,

so dass bei einem solchen praktizierten WaB-Modell

  • der Arbeitgeber bei der Erstellung der Dienstpläne für die in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen die Bestimmungen des ArbZGes zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen (§§ 3 ff. ArbZG) einhalten muss.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass das ArbZG nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nur dann auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, wenn die Arbeitnehmer

  • in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und
  • sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,

ein solches Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt,

  • ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit,
  • das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und
  • davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen,

dies bei den in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen nicht der Fall ist,

  • da deren Arbeitsverhältnis nicht von ihrer nahezu permanenter Verfügbarkeit geprägt ist,
  • sondern sich bei ihnen Arbeitsphasen von einem von zwei bis sieben Tagen beschränkten Verbleib in den Wohngruppen mit Ruhephasen danach abwechseln

und es somit schon an dem Merkmal des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft fehlt.


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