Anlageberatung durch Bank – Zur Aufklärungspflicht über den Empfang versteckter Innenprovisionen.

Anlageberatung durch Bank – Zur Aufklärungspflicht über den Empfang versteckter Innenprovisionen.

Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 01.08.2014 (auch) über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären.
Soweit diese Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 01.08.2014 unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12 – hingewiesen.

  • Bereits entschieden hatte der XI. Zivilsenat des BGH, dass eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet ist, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10 – und BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 –).

Für Beratungsverträge ab dem 01.08.2014 wird der XI. Zivilsenat des BGH nunmehr davon ausgehen, dass die beratende Bank den Anleger stets auch über den Rückfluss versteckter Innenprovisionen Dritter aufklären muss.

Es kommt damit ab diesem Zeitpunkt künftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind. 

 


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