Anonymität von Internetnutzern bleibt bei Persönlichkeitsverletzungen gegenüber Dritten weiterhin geschützt.

Anonymität von Internetnutzern bleibt bei Persönlichkeitsverletzungen gegenüber Dritten weiterhin geschützt.

Wer von einem anonymen Nutzer des Internets auf einer Internetseite durch falsche Behauptungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, hat gegen den Betreiber des Internetportals keinen Anspruch darauf, dass ihm dieser die hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers mitteilt.

Das hat der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 – entschieden.

Der Betreiber eines Internetportals ist danach ohne Einwilligung des Nutzers grundsätzlich nicht befugt dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an einen Betroffenen zu übermitteln.
Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG). Nach dieser Vorschrift dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet und damit auch nur dann an Dritte übermittelt werden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf das TMG bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Eine solche Vorschrift könnte der Gesetzgeber zwar schaffen, hat er aber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dennoch ist ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter nicht gänzlich schutzlos.
Ihm kann ein Unterlassungsanspruch gerichtet auf die Verbreitung der beanstandeten Behauptungen gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 –).

Auch kann ein Betroffener ggf. Anzeige bei der Polizei erstatten.
Denn nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Zu empfehlen ist einem Betroffenen in einem solchen Fall die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

 


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