Anordnung eines Fahrverbot auch bei bereits länger zurückliegender Tat?

Anordnung eines Fahrverbot auch bei bereits länger zurückliegender Tat?

Die Fahrverbote nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind als so genannte Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um die Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.

  • Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
  • Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibt (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschlüsse vom 03.06.2004 – 2 Ss 112/04 – und vom 23.07.2007 – 2 Ss 224/04 –).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs– und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet (BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 439/01 –).

Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn

  • der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots (als Verfahrensverzögerung) dem Angeklagten anzulasten ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 19.02.2004 – 1 ObOWi 40/04 –) oder
  • besondere Umstände für die Annahme vorliegen, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist (Pfälzischen OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 SsBs 24/11 –).

Darauf hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 30.05.2014 – 1 Ss Bs 41/13 – hingewiesen.

 


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