Anspruchsgegner bei Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung.

Anspruchsgegner bei Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung.

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden.
Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.01.2014 – 8 AZR 118/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in A. gerichtet werden.
Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in A. verwiesen.

Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH.
Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war.

Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete.

Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des BAG erfolglos.
Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht.
Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin.
Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden.
Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können.
Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 23.01.2014 – Nr. 4/14 – mitgeteilt.

 

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