Arbeitgeber und deren Beschäftigte sollten wissen, dass Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020

Arbeitgeber und deren Beschäftigte sollten wissen, dass Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020

…. steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Das und dass

  • damit die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden soll,

hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.

Arbeitgeber können danach ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro

  • steuerfrei auszahlen oder
  • als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

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