Arbeitgeber werden künftig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter komplett erfassen müssen und von

Arbeitgeber werden künftig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter komplett erfassen müssen und von

…. Spezialgesetzen wie dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz abgesehen, nicht mehr nur,

  • wie derzeit noch in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehen,

die Arbeitszeit, die über acht Stunden am Tag hinausgeht.

Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH hat nämlich mit Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten müssen,

  • ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten,
  • mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann,

wobei es den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt,

  • die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und
  • dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Grund für die Entscheidung war, dass es nach Auffassung des EuGH für Arbeitnehmer,

  • ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann,

äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist ihre Rechte durchzusetzen.


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