Arbeitgeberansprüche bei Zahngoldverkauf

Arbeitgeberansprüche bei Zahngoldverkauf

Nehmen in einem Krematorium Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber, in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts, nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatzes verlangen.

Das hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 21.08.2014 – 8 AZR 655/13 – in einem Fall entschieden, in dem ein in einem Krematorium Beschäftigter Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich genommen sowie verkauft und von dem der Betreiber des Krematoriums deshalb im Wege des Schadensersatzes den Erlös aus dem Verkauf verlangt hatte.

Danach hat der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 21.08.2014 – Nr. 42/14 – mitgeteilt.

 


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