Arbeitsrecht – Equal Pay – Arbeitsgericht Nürnberg verurteilt Zeitarbeitsunternehmen

Arbeitsrecht – Equal Pay – Arbeitsgericht Nürnberg verurteilt Zeitarbeitsunternehmen

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, zur Lohnnachzahlung verurteilt. Dieses hat gegen das Equal-Pay-Gebot, § 10 Abs. 4 S.1 AÜG, verstoßen.
Dem klägerischen Arbeitnehmer stehen nach dem Urteil Lohnansprüche in Höhe von rund 14.000 € brutto zu.

Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Zeitraum vom 10.05.2010 bis zum 31.12.2011 bei einem Unternehmen der Versicherungsbranche (=Entleiherunternehmen) eingesetzt. Da der dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Tarifvertrag unwirksam ist (BAG Beschluss vom 23.05.2012 – 1 AZB 67/11), gilt der beim Entleiherunternehmen anzuwendende Tarifvertrag der Versicherungswirtschaft. Dieser ist für den Kläger günstiger. Aufgrund der Unwirksamkeit des Tarifvertrages zwischen Kläger und Beklagte greifen nicht die dort normierten Ausschlussfristen. Häufig scheitern Equal-Pay-Klagen an diesem Einwand.
Im Urteil heißt es: “ Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch Ablauf einer einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Gemäß § 21 des Arbeitsvertrages der Parteien wird zwar auf tarifliche Ausschlussfristen verwiesen. Es handelt sich jedoch um einen Verweis auf einen infolge der Tarifunfähigkeit der CGZP unwirksamen Tarifvertrag, welcher mithin keine Rechtswirkungen zeitigt. Die tarifliche Ausschlussfrist findet daher keine Anwendung. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist ist in der Regelung des § 21 des Arbeitsvertrages nicht vereinbart.“

Fazit: Das Urteil zeigt: Equal-Pay-Ansprüche können bis zur Grenze der Verjährung verfolgt werden. Insbesondere bei längeren Einsätzen bei Entleiherunternehmen entstehen erhebliche Nachzahlungsansprüche im fünfstelligen Bereich.

 

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