Arbeitsrecht – Im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer können bei der Berechnung der Betriebsgröße zu berücksichtigen sein.

Arbeitsrecht – Im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer können bei der Berechnung der Betriebsgröße zu berücksichtigen sein.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung gebietet es, bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.

Das hat – laut Pressemitteilung Nr. 6/13 des Pressesprechers des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – der 2. Senat des BAG mit Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 – entschieden.

Danach steht der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Nachdem in der streitgegenständlichen Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers noch nicht feststand, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren, ist die Sache vom BAG zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

 

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