Arbeitsrecht – Inhalt eines Arbeitszeugnisses – kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel.

Arbeitsrecht – Inhalt eines Arbeitszeugnisses – kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel.

Darauf, dass der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis einem Arbeitnehmer „für die Zusammenarbeit dankt und ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute wünscht“, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch.
Ist er mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel, wie beispielsweise „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“, nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.
Das heißt, er kann lediglich verlangen den Schlusssatz im Zeugnis, „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ zu streichen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11. 12. 2012 – 9 AZR 227/11 – entschieden.

Danach lässt sich aus § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren. Vielmehr ist ein Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 und 3 GewO nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen (qualifiziertes Zeugnis).
Aus dem in § 109 Abs. 2 GewO normierten Grundsatz der Zeugnisklarheit folgt ebenfalls kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Schlusssatz wie „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Nach § 109 Abs. 2 S. 1 GewO muss das Zeugnis nur klar und verständlich formuliert sein. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Formulierung im Zeugnis, wie „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Ist ein Arbeitnehmer mit einer solchen vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz besteht dagegen nicht.

Anmerkung:
Die Entscheidung ist äußerst lesenswert, weil sie Ausführungen dazu enthält, warum sich weder unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung ein Anspruch auf eine vom Arbeitnehmer begehrte abschließende Dankes- und Wunschformulierung ergibt, warum sich, unabhängig von dem tatsächlichen Gebrauch von solchen Schlussformeln in der Praxis, sich die Rechtsprechung zum beredten Schweigen in Zeugnissen nicht auf das Fehlen von Schlusssätzen übertragen lässt und wozu der „Wohlwollensgrundsatz“ den Arbeitgeber verpflichtet und wozu nicht.

 

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