Arbeitsrecht – Kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.

Arbeitsrecht – Kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Beklagte zu 1., deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, Krankenhäuser.
Die Beklagte zu 2., eine 100 %ige Tochter der Beklagten zu 1., hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 den Kläger als IT-Sachbearbeiter ein.
Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1. eingesetzt.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis besteht, weil er dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden und demzufolge zwischen der Beklagten zu 1. und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben.

Die Revision der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg.
Danach ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers fingiert und es für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.
Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten.
Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.

Ob der Kläger der Beklagten zu 1. nicht nur vorübergehend überlassen wurde bedurfte hier keiner Entscheidung, da die Beklagte zu 2. die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013 – Nr. 73/13 – mitgeteilt.

 

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