Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels – Wann liegt Arglist vor?

Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels – Wann liegt Arglist vor?

Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen nach § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer

  • den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und
  • zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Nicht genügt es dagegen, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde.
Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt den Anforderungen nicht, die an die Arglist zu stellen sind.

Bei der Frage der Arglist ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt. Liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht.

Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Umstände, die ein arglistiges Verschweigen begründen (dazu und zur sekundären Darlegungslast in bestimmten Konstellationen vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 –).

Gelegenheit zur Nachbesserung muss einem Verkäufer, der arglistig gehandelt hat, übrigens in der Regel nicht gegeben werden. Gewährt der Käufer gleichwohl eine Frist zur Nachbesserung, führt dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) aber dazu, dass er eine fristgemäß erbrachte Nachbesserung gelten lassen muss. Der Käufer darf sich nämlich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen. Zu einem weiteren Entgegenkommen ist er dem arglistig täuschenden Verkäufer gegenüber grundsätzlich nicht gehalten.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 266/11 – hingewiesen.

 

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