Arzthaftungsrecht – Zahnarzt zu Schmerzensgeldzahlung verurteilt weil er nicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt hat.

Arzthaftungsrecht – Zahnarzt zu Schmerzensgeldzahlung verurteilt weil er nicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt hat.

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.12.2013 – 26 U 54/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Beklagte, ein niedergelassener Zahnarzt, der Klägerin im Jahr 2007 eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert.
Im Jahr 2009 beendete die Klägerin die Zahnbehandlung durch den Beklagten und verlangte Schadensersatz unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne. Sie war der Meinung, die Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer seien ungenügend, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen und über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht (LG) zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt.
Zwar war kein Behandlungsfehler feststellbar, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen ist und sich erst nachträglich verändert hat.
Der Beklagte schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei.
Er habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführte Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien.
In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Beklagte die Klägerin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen.
Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 26.02.2014 mitgeteilt.

 


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