Auch der Richter kann nicht machen was er will – Entscheidung über einen Antrag auf persönliche Anhörung eines Sachverständigen

Auch der Richter kann nicht machen was er will – Entscheidung über einen Antrag auf persönliche Anhörung eines Sachverständigen

Oftmals hängt der Ausgang eines Gerichtsverfahrens wesentlich von einem Sachverständigengutachten ab. Diese Gutachten werden in der Regel schriftlich erstellt und die Parteien haben dann die Möglichkeit schriftlich Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter besteht die Möglichkeit die persönliche Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu beantragen. Die Frage ist nun welche Voraussetzungen der Richter beachten muss wenn er darüber entscheidet, ob eine persönliche Anhörung des Sachverständigen erfolgt oder nicht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 17.01.2012, Az.: 1 BvR 2728/10 ausgeführt:

Der Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens kann in Anbetracht des Rechts auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (im Anschluss an BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 1998, 2273). (Leitsatz der Redaktion in NJW 2012, Heft 19, Seite 1346)

Im Fall des BVerfG ging es um einen durchtrennten Bauchmuskelnerv. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte ein Gutachten vor dem Landgericht zu erstatten. Nach Erstattung des Gutachtens war von einer der Parteien die persönliche Anhörung des Sachverständigen beantragt worden. Das Landgericht kam dem Antrag nicht nach und wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Zur Begründung führte es insoweit aus, dass das Recht auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht grenzenlos gelte. Zwar müsse die Partei keine konkreten Fragen formulieren; nach der Rechtsprechung des BGH (Hinweis auf BGHZ 24, 9 [14 f.] = NJW 1957, 870) sei genügend, aber auch erforderlich, dass die Partei allgemein die Richtung angebe, in die eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden solle (NJW 2012, Heft 19, Seite 1346).

Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger legte Berufung zum OLG ein welche ebenfalls abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht (OLG) im Wesentlichen aus, dass die Durchtrennung der Nervenfasern ausweislich des durch das LG eingeholten Sachverständigengutachtens in einzelnen Fällen auf Grund anatomischer Varianten nicht vermeidbar und damit nicht schuldhaft erfolgt sei. Der Einwand des Bf., der Sachverständige habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob bei ihm anatomische Besonderheiten vorgelegen hätten, und habe nicht erörtert, ob es nicht naheliegender sei, dass der Operateur den Nerv auf Grund Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit durchtrennt habe, mache das Gutachten nicht unvollständig oder gar unbrauchbar. Der Sachverständige habe nicht feststellen können, ob letztlich anatomische Varianten oder eine geringe Resistenz gegenüber Manipulation und Zug zu der Nervenschädigung geführt hätten, dies aber als naheliegende und wahrscheinliche Möglichkeit angesehen. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das OLG zurück. Es stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, dass der Senat gem. § 522 Abs. 2 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und daher den Sachverständigen nicht angehört habe. Denn trotz des Verfahrensfehlers des LG bestünden hier keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen die Entscheidung des OLG legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG gab ihm Recht und führte aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 1998, 2273 = NZG 1998, 633).Nach Ansicht des BVerfG verkennt das LG, dass ein Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens in Anbetracht des Rechts auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil ein Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es der Klagepartei in einer mündlichen Anhörung gelungen wäre, das Sachverständigengutachten in Frage zu stellen und damit auch die Überzeugung der Gerichte von dessen Richtigkeit zu erschüttern war die Verfassungsbeschwerde begründet.

 

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