Auch sog. Wegeunfähigkeit kann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründen

Auch sog. Wegeunfähigkeit kann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründen

Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entscheidet, wann davon auszugehen ist, dass ein gesetzlich Versicherter wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung seine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen kann und ihm deswegen auf seinen Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden muss.

Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, sind nach § 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) voll erwerbsgemindert.

Da neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz zur Erwerbsfähigkeit auch die sog. Wegefähigkeit gehört, d.h., das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, ist auch der Versicherte voll erwerbsgemindert, der wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung – ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln (z.B. Gehstützen) – nicht in der Lage ist,

  • vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß zu bewältigen und
  • zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmitteln zu benutzen oder
  • mit einem eigenen Kfz zur Arbeit zu fahren (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.12.2011 – B 13 R 79/11 R –).

Darauf hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.03.2016 – L 13 R 2903/14 – hingewiesen und deshalb in einem Fall, in dem ein Versicherter

  • wegen einer Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall ohne Begleitperson keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und
  • wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von 500 m nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher absolvieren konnte,

entschieden,

  • dass dem Versicherten auf seinen Antrag hin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren ist.

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