Auch Tierärzte haben eine vertragliche Aufklärungspflicht.

Auch Tierärzte haben eine vertragliche Aufklärungspflicht.

Bei besonders risikoreichen Behandlungen eines Tieres und finanziellen Interessen des Eigentümers müssen Tierärzte den Eigentümer

  • über Risiken einer tierärztlichen Behandlung und
  • über evtl. Behandlungsalternativen

aufklären.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 13.01.2015 – 26 U 95/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Tierarzt,

  • dem der Kläger sein für ca. 300.000 EUR erworbenes Dressurpferd vorgestellt hatte, da dieses bei einem Turnier durch fehlende Elastizität und fehlenden Schwung aufgefallen war,

nach einer Röntgenuntersuchung die Verdachtsdiagnose der Ataxie gestellt und eine chiropraktische Maßnahme empfohlen, der vom Kläger im Rahmen eines Telefonats zugestimmt worden war.

Da das Pferd nach der chiropraktischen Behandlung, zu der es in der Praxis des Beklagten in Kurznarkose gelegt worden war, nicht mehr selbstständig aufstehen konnte und einen Tag später verstarb, verlangte der Kläger vom Beklagten, wegen unzureichende Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen, Schadensersatz für den Verlust des Tieres in Höhe von ca. 500.000 EUR.

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm entschied, dass der Beklagte aufgrund eines Aufklärungsfehlers haftet.

Zwar sei, wie der Senat ausführte, die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der in der Humanmedizin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gebotenen Aufklärung zu vergleichen.
Aber eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht habe auch ein Tierarzt. Bei besonders risikoreichen Behandlungen und auch finanziellen Eigentümerinteressen müsse der Tierarzt den Eigentümer über die Risiken der Behandlung und über andere Behandlungsmöglichkeiten aufklären.

Vorliegend hatte es der beklagte Tierarzt versäumt, den Kläger ausreichend über Risiken und weitere Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären.
Eine Vollnarkose bei einem ataktischen Pferd ist nämlich, wie der tiermedizinische Sachverständige ausführte, mit besonderen Risiken verbunden, weil die Tiere beim Aufstehen besondere Koordinierungsschwierigkeiten haben. Darüber hinaus hätte es auch andere Behandlungsmöglichkeiten in Form einer operativen, medikamentösen oder chiropraktischen Behandlung am stehenden Pferd gegeben, auf die der Kläger hätte hingewiesen werden müssen.
Denn es wäre Sache des Eigentümers gewesen, sich zwischen einer schnelleren, risikobehafteten Behandlung mittels eines unter Narkose ausgeführten chiropraktischen Eingriffs und einer länger dauernden, dafür aber risikoloseren Behandlungen, z.B. mittels Medikamenten, zu entscheiden.
Auch lies sich nicht feststellen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die vom Beklagten durchgeführte Behandlung eingewilligt hätte. Seine diesbezügliche Angabe, er hätte in diesem Fall zunächst einen Tierarzt seines Vertrauens in Dänemark konsultiert, war nachvollziehbar, zumal er vor der Behandlung durch den Beklagten von einer eher kleineren gesundheitlichen Beeinträchtigung bei dem Pferd ausgegangen war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.2015 mitgeteilt.

 


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