Auch wenn Verkehrszeichen fehlerhaft oder rechtswidrig sind müssen sie befolgt werden.

Auch wenn Verkehrszeichen fehlerhaft oder rechtswidrig sind müssen sie befolgt werden.

Von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Vorschriftzeichen sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung, die wenn sie fehlerhafter sind, zwar im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, aber grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung zu befolgen sind.
Unwirksam ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig ist (§§ 43 Abs. 3, 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) und nichtig nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nur, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist sowie darüber hinaus auch nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG. Ein Vorschriftszeichen wird daher in der Regel nicht nichtig sein.

Ist beispielsweise nach Beendigung einer Straßenbaustelle vergessen worden, die die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschilder zu entfernen, erfüllt dies die Voraussetzungen des § 44 VwVfG nicht, so dass auch in solchen Fällen die durch diese Vorschriftszeichen getroffenen Anordnungen weiterhin befolgt werden müssen.

Darauf 

  • und dass für die Erfüllung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsordnungswidrigkeit, den Vorsatz und die Rechtsfolgenzumessung die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit einer durch ein Vorschriftszeichen getroffenen Anordnung ohne Bedeutung ist,

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 07.11.2014 – 2 RBs 115/14 – hingewiesen.

 


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