Auch wer die Kamerafunktion eines Mobiltelefons nutzt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Auch wer die Kamerafunktion eines Mobiltelefons nutzt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.

Das hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB), 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi – entschieden und in einem Fall, in dem gegen einen Betroffenen mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro verhängt worden war,

  • weil er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen,

 

den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil verworfen.

Wie der Senat ausgeführt hat, handelt im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

 

Damit lässt sich das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätze subsumieren. 

 


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