Aufgepasst beim Überholen von Fahrzeugkolonnen – Bei Unfall kann Mithaftung drohen.

Aufgepasst beim Überholen von Fahrzeugkolonnen – Bei Unfall kann Mithaftung drohen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 09.07.2013 – 9 U 191/12 – entschieden, dass der Überholer einer Fahrzeugkolonne, der mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, 75% seines Schadens selbst zu tragen hat, wenn er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt und ein Verschulden des Linksabbiegers nicht feststellbar und deswegen bei dessen Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist.

In einem anderen Fall, in dem ein Motorradfahrer eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt hatte und mit einem unvorsichtig unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links abbiegenden Pkw zusammengestoßen war, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 23.04.2013 – 9 U 12/13 – auf eine Mithaftung des überholenden Motorradfahrers in Höhe von 1/3 erkannt, weil dieser das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt hatte.
Danach muss, wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen, trotz seiner Vorfahrt, seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Er muss es den Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht besetzten Straßenraum herauszufahren.

 

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