Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unerlaubter Nutzung des Internets?

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unerlaubter Nutzung des Internets?

Wird einem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung ein Dienstrechner überlassen, ist der Arbeitgeber zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts berechtigt,

  • den Browserverlauf des Dienstrechners auszuwerten,
  • ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.

 

Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 – entschieden und in einem Fall, in dem

  • ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen hatte,
  • dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet war,
  • der Arbeitgeber, nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners ausgewertet und
  • wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen, dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte,

 

die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam erachtet.

Nach Auffassung des LArbG Berlin-Brandenburg

  • rechtfertigte die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und
  • waren die aufgrund der Auswertung des Browserverlauf festgestellten Daten, auch wenn es sich um personenbezogene Daten handelte, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hatte, als Beweismittel verwertbar,
    • weil, wie das LArbG zur Begründung ausführte, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und
    • der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.02.2016 – Nr. 9/2016 –).

 


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