Auslegung als Erbverzicht.

Auslegung als Erbverzicht.

Die Erklärung eines Beteiligten in einem notariellen Vertrag, nach der er mit der Zahlung eines Betrages

  • „unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei“,

kann als Erbverzicht dieses Beteiligten auszulegen sein.

Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 92/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war ein Familienvater von seiner Ehefrau sowie seiner Tochter und seinem Sohn beerbt und von den drei Erben ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen worden.
Darin hatte sich u. a.

  • der Sohn des Erblassers seiner Schwester gegenüber zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet und
  • diese daraufhin erklärt, „dass sie mit dem Empfang dieses Geldbetrages vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei“.

Diese beurkundete Erklärung der Tochter des Erblassers hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm als Verzicht der Tochter auf das gesetzliche Erbe nach ihrer Mutter ausgelegt (§ 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Zwar sei der Begriff „Erbverzicht“ nicht verwendet worden. Das sei aber nicht erforderlich, wenn sich der Wille der Vertragsschließenden, dass der eine Vertragspartner auf sein gesetzliches Erbrecht nach dem anderen Vertragspartner verzichtet, aus dem Inhalt des Vertrages eindeutig ergebe und hier habe die Mutter die von ihrer Tochter abgegebenen Erklärung nach dem objektiven Erklärungswert, von dem zunächst bei der Ermittlung des von den Vertragspartnern erklärten übereinstimmenden Willens nach §§ 133, 157 BGB auszugehen sei, nur so verstehen können, dass diese auf das gesetzliche Erbrecht nach ihr verzichtet.

  • Dass der Begriff „elterliches Vermögen“ verwendet worden sei, spreche dagegen, dass sich die Erklärung nur auf die Regelung des väterlichen Nachlasses beschränken sollte und
  • die Formulierungen „unter Lebenden und von Todes wegen“ und „ein für alle mal abgefunden“ sprechen deutlich dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter mit dieser Abrede endgültig geregelt werden sollten.

Danach musste, angesichts dieser gewählten – eher laienhaften – Formulierungen gerade auch der Tochter als juristischer Laiin klar vor Augen stehen, dass sie bei Abgabe dieser Erklärung auch beim Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten hatte.
Für ein anderes Auslegungsergebnis lagen nach dem weiteren Vertragsinhalt keine Anhaltspunkte vor.

 


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