Außerordentliche Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters

Außerordentliche Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters

Einem Sicherheitsmitarbeiter kann fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums verlässt.

Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.09.2015 – 17 Sa 810/15 – hingewiesen und die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers in einem Fall für rechtswirksam erklärt, in dem der Arbeitnehmer,

  • der bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt eingesetzt war und die Mitarbeiter, die den Produktionsbereich durch das dortige zu öffnende Drehkreuz dann einer Personenkontrolle unterziehen sollte, wenn ein Zufallsgenerator das Drehkreuz sperrte,

 

den Zufallsgenerator ausgeschaltet und den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen, für längere Zeit verlassen hatte.  

Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mitgeteilt (Nr. 31/2015).

 


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