Auto gekauft? – Wo kann man nach einem Vertragsrücktritt klagen?

Auto gekauft? – Wo kann man nach einem Vertragsrücktritt klagen?

Nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag – Kann der Käufer auch an seinem Wohnsitz Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erheben?

Erklärt der Käufer eines gebrauchten Pkws wegen eines Mangels am gekauften Fahrzeug nach § 349 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhebt er gegen den Verkäufer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, muss der Käufer diese Klage nicht gemäß §§ 12, 13 Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers örtlich zuständigen Gericht erheben.
Auch in der Regel örtlich zuständig in diesem Fall ist gemäß § 29 ZPO nämlich das Gericht, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohn- bzw. Betriebssitz hat.
Der Käufer kann demzufolge gemäß § 35 ZPO wählen, wo er die Klage erhebt.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11 – entschieden und das soll jedenfalls dann gelten, wenn die beiderseitigen Leistungspflichten vollzogen worden sind.

Danach ist nach Rücktritt vom Kaufvertag über einen Gebrauchtwagen einheitlicher Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO für sämtliche Rückgewähransprüche – also nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – der Ort, an dem sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet und das ist der Ort an dem der Pkw nach dem Vertrag gewöhnlich abgestellt wird, in der Regel somit – soweit nach dem Vertrag keine besondere Verwendung vorausgesetzt worden ist – der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers.

Hinweis:
Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers nach § 29 ZPO ist allerdings dann nicht gegeben, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB ), sondern die Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) – etwa wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages oder nach Anfechtung – erfolgt oder wenn der Kaufpreis in Form einer Minderung teilweise zurückverlangt wird.

 

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