Autofahrer die Unfallflucht begehen riskieren (auch) den Verlust des Kaskoversicherungsschutzes

Autofahrer die Unfallflucht begehen riskieren (auch) den Verlust des Kaskoversicherungsschutzes

Mit Beschluss vom 11.12.2020 – 12 U 235/20 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn bei Tempo 100 km/h mit der Leitplanke kollidierte, zunächst 

  • bis zur nächsten Anhaltemöglichkeit, einem Rastplatz, 

weitergefahren war,

  • dort den an seinem Fahrzeug entstandenen Streifschaden über die gesamte linke Fahrzeugseite in Augenschein genommen 

sowie anschließend danach sofort, 

  • ohne die Polizei oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, 

die Fahrt fortgesetzt und den Schaden 

  • erst vier Tage später seiner Kaskoversicherung 

angezeigt hatte, den Autofahrer darauf hingewiesen, dass er 

  • die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht am Unfallort verletzt,

dadurch den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) verwirklicht sowie seiner Kaskoversicherung 

  • infolge dieser Pflichtverletzung, 

wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall, 

  • beispielsweise dazu, ob er das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt lenkte, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder andere Gründe für einen Wegfall oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorlagen,

erschwert hat und deswegen seine Vollkaskoversicherung die Regulierung seines Schadens ablehnen durfte,

  • ihm also die Reparaturkosten für sein Fahrzeug in Höhe von ca. 22.000 Euro nicht erstatten muss. 

Das bedeutet, müssen, wie in einem Fall wie dem obigen, Autofahrer 

  • aufgrund des Schadensbildes an ihrem Fahrzeug 

davon ausgehen, dass bei der Kollision 

  • nicht nur ein erheblicher Schaden am eigenen Fahrzeug, 
  • sondern auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke, 

entstanden ist, sollten sie,

  • sofern es ihnen nicht zumutbar ist, in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle, beispielsweise auf dem Standstreifen der Autobahn, anzuhalten,  

jedenfalls an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit 

  • ihrer Wartepflicht nachkommen und 
  • von dort aus sogleich auch der Polizei oder ihrer Kaskoversicherung den Unfall melden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz). 

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