Automatikgetriebe ist nicht gleich Automatikgetriebe.

Automatikgetriebe ist nicht gleich Automatikgetriebe.

Ein Autokäufer kann sein mit einem Automatik-Getriebe ausgestattetes Auto nicht deswegen wegen Mangelhaftigkeit zurückgeben, weil es schon bei geringen Steigungen zurückrollt.

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 22.04.2014 – 22 O 631/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, der zuvor einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren hatte, bei einem Autohaus, nach einer Probefahrt, einen gebrauchten Opel gekauft, in dem, wie ihm im Verkaufsgespräch mitgeteilt worden war, nunmehr als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut war.

Als der Kläger kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird, sah er darin einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil, wie das LG ausführte, der Kläger, wie vereinbart, ein Automatikfahrzeug erhalten hatte und das gekaufte Fahrzeug mangelfrei war.
Danach versteht man unter Automatik eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Dem Kläger sei auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei nicht weiter gesprochen worden und der Kläger habe auch nicht nachgefragt.
Aufgrund des Verkaufsgesprächs hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen ist.
Wenn es dem Kläger so sehr darauf ankam, dass sein Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte er nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus sei nicht gehalten gewesen sämtliche technische Eigenschaften, auf die es einem Käufer ankommen könnte, zu erklären. Insbesondere wenn ein Käufer eine Probefahrt gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Coburg am 21.11.2014 – Nr. 537/14 – mitgeteilt.

 


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