BAG entscheidet: Altersabstandsklauseln in der Versorgungsordnung von Arbeitgebern bei der Hinterbliebenenversorgung können gerechtfertigt sein

BAG entscheidet: Altersabstandsklauseln in der Versorgungsordnung von Arbeitgebern bei der Hinterbliebenenversorgung können gerechtfertigt sein

Mit Urteil vom 20.02.2018 – 3 AZR 43/17 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass, wenn

  • einem verstorbenen Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde und

nach der Versorgungsordnung des Arbeitgebers der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten eines verstorbenen Arbeitnehmers voraussetzt,

  • dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind,

keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vorliegt,

  • sondern die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist.

Begründet worden ist dies vom BAG damit, dass

  • Arbeitgeber, die eine Hinterbliebenenversorgung zusagen, ein legitimes Interesse hätten, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen und

Altersabstandsklauseln

  • die nur bei solchen Ehegatten Leistungen ausschließen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand, wie das bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der Fall ist, erheblich übersteigt,

erforderlich und angemessen seien, da sie dann auch

  • nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer führen, die von der Klausel betroffen sind (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 20.02.2018).

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