BAG entscheidet was Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub

BAG entscheidet was Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub

…. zum Jahresende erlischt und wann nicht genommener Urlaub,

  • auch wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt wurde,

nicht verfällt.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor
    • sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ist ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums also in der Regel auch dann nicht erloschen,

  • wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist,

und somit können möglicherweise Ansprüche,

  • soweit diese nicht verjährt sind sowie
  • keine vertraglichen Ausschlussfristen greifen,

auf Urlaub auch noch aus Vorjahren bzw.

  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist,

auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bestehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.02.2019).


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