Banken dürfen nachträglich nicht einseitig Negativzinsen für Geldanlagen ihrer Privatkunden einführen

Banken dürfen nachträglich nicht einseitig Negativzinsen für Geldanlagen ihrer Privatkunden einführen

Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Tübingen mit Urteil vom 16.01.2018 – 4 O 187/17 – entschieden.

Danach können Banken

  • bei Altverträgen

nicht durch in einem veröffentlichten Preisaushang enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen, dass

  • künftig für bestimmte Geldanlageformen,
  • abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit,

ein Negativzins von ihren Kunden zu entrichten ist.

Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken verstoßen bei Altverträgen, so die Kammer,

  • weil durch sie nachträglich bei bereits mit Kunden abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank Entgeltpflichten für die Kunden eingeführt werden,
  • die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt,

gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sind deshalb

  • nach § 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

unwirksam (Quelle: Pressemitteilung des LG Tübingen vom 26.01.2018).


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