Bearbeitungsgebühr in Darlehensvertrag?

Bearbeitungsgebühr in Darlehensvertrag?

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hat mit Urteil vom 24.06.2015 – 1 C 1137/15 – entschieden,

  • dass eine Klausel, durch welche in einem Darlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Bearbeitungsgebühr“ ausbedungen wird,
  • auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer eine gem. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede darstellt und
  • deshalb in einem Fall, in dem der Kläger als Unternehmer ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs über EUR 9.990,00 aufgenommen hatte,

 

den beklagten Darlehensgeber gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 299,70 verurteilt, die von diesem aufgrund einer formularmäßig vereinbarte Klausel ratierlich zusammen mit den 48 monatlichen Darlehensraten erhoben worden war.

Wie das AG ausgeführt hat, handelt es sich bei der formularmäßig vereinbarten Klausel über die Erhebung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, weil

  • die Klausel im Ergebnis dahingehend auszulegen ist, dass mit der Bearbeitungsgebühr der im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrags entstehende Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers abgegolten wird (vergl. ausführlich zur Auslegung derartiger Klauseln Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 –).

 

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) hält die Klausel nicht Stand, weil,

  • nachdem sich der Darlehensgeber mit der Gebühr überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten im Rahmen des Vertragsschlusses vergüten lässt und diese Vergütung laufzeitunabhängig erfolgt, ist die Vereinbarung in zweifacher Hinsicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben dadurch unangemessen.
  • Zum einen widerspricht die Klausel dem allgemeinen gesetzlichen Leitbild, wonach jeder Rechtsunterworfene vorwiegend im eigenen Interesse erfolgende Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können und ein Anspruch hierauf nur dann besteht, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist.
  • Zum anderen verstößt die Klausel gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts, wonach das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist.

 

Die formularmäßige Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr ist auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam, weil

  • für eine Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende sachliche Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten, nicht aus den Besonderheiten des unternehmerischen Rechtsverkehrs folgen und
  • insbesondere auch nicht erkennbar ist, dass jedenfalls Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe gegenüber Banken eine größere Markt- und damit Verhandlungsmacht aufweisen würden, welche auf eine im Vergleich zu einem Verbraucher entscheidend geringere Schutzwürdigkeit schließen lassen würden.

 


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