Beginn der Verjährungsfrist – Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Wissenszurechnung.

Beginn der Verjährungsfrist – Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Wissenszurechnung.

Gemäß § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist (= Nr. 1) und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (= Nr. 2).

Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte nur, wenn ihm außer dessen Name auch die (ladungsfähige) Anschrift bekannt ist. Von der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis der Anschrift ist zwar auszugehen, wenn zur Erlangung der Kenntnis nur eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch erforderlich sind. Letzteres darf aber nicht ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalls vorausgesetzt, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden.

Da derjenige, der die Einrede der Verjährung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die den Beginn und den Ablauf der Verjährung maßgeblichen Umstände trägt, ist er grundsätzlich auch gehalten, zum Vorliegen aller subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzutragen; erst auf Grund eines solchen Vortrags obliegt es dann dem Anspruchsinhaber, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachen unternommen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an.
Allerdings muss sich der Anspruchsinhaber das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, insbesondere ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat; in diesen Fällen ist der Dritte als „Wissensvertreter“ des Anspruchsinhabers zu behandeln.
Die hierauf gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis.
Diese Grundsätze erfahren keine Ausnahme, wenn und soweit es um die Zurechnung der Kenntnis (oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis) des Ehegatten des Anspruchsinhabers geht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.12.2012 – III ZR 298/11 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fbeginn-der-verjaehrungsfrist-nachweis-der-subjektiven%2F">logged in</a> to post a comment