Beifahrer muss nicht auf Verkehrszeichen achten.

Beifahrer muss nicht auf Verkehrszeichen achten.

Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft

  • während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht auf Verkehrszeichen zu achten und
  • auch nach einem Fahrerwechsel im Regelfall keine Erkundigungspflicht hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote.

 

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 18.06.2014 – 1 RBs 89/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war ein Betroffener, der als Führer eines Pkw im Bereich eines durch Zeichen 276 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordneten Überholverbotes einen Pkw überholt hatte, vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Das OLG Hamm hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil das Fahrzeug zunächst von der Ehefrau des Betroffenen geführt worden war, der Betroffene erst nach Beginn des durch Zeichen 276 der StVO angeordneten Überholverbotes, im Anschluss an einem Halt auf einem Parkplatz das Steuer von seiner Ehefrau übernommen hatte und vor dem späteren „Tatort“ kein erneutes Überholverbotszeichen aufgestellt war.

Nach Auffassung des 1. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm kann in einem solchen Fall eine Verurteilung nur erfolgen, wenn dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, dass

  • er vor dem Fahrerwechsel, als er noch Beifahrer war, die das Überholverbot anordnende Beschilderung (Zeichen 276) tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte oder
  • ihm das bestehende Überholverbot, weil er die Strecke aus beruflichen und/oder privaten Gründen schon häufiger zuvor befahren hat oder gar regelmäßig befährt, bekannt war oder er es deshalb hätte kennen müssen oder
  • es möglicherweise die Verkehrsgegebenheiten als solche (beispielsweise eine enge Fahrbahn oder ein unübersichtlicher kurvenreicher Fahrbahnverlauf) nahe legten, dass im fraglichen Streckenabschnitt ein Überholverbot angeordnet ist.

 

Dagegen kann einem Betroffenen in einem solchen Fall nicht vorgeworfen werden, dass er sich, als er das Steuer übernahm, bei dem bisherigen Fahrzeugführer über die geltende Beschilderung hätte informieren müssen. Denn eine derartige Erkundigungspflicht besteht bei der gegebenen Fallkonstellation nicht.

 


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