Berufssport – Wenn bei einem Bundesligaspiel ein Spieler durch eine Aktion seines Gegenspielers verletzt wird.

Berufssport – Wenn bei einem Bundesligaspiel ein Spieler durch eine Aktion seines Gegenspielers verletzt wird.

Kann ein Berufsspieler, der bei einem Bundesligaspiel durch eine Aktion eines Berufsspielers der gegnerischen Mannschaft schwerer verletzt wird, nicht beweisen, dass der Schädiger bei seiner Aktion den Eintritt ernsthafter Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat, steht ihm gegen den Schädiger kein unmittelbarer Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2012 – 4 U 256/11 – entschieden.

Danach kommt das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Berufssport zur Anwendung und in einem solchen Fall ist die unmittelbare Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3 SBG VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) auf Vorsatz beschränkt.
Denn bei der Spielverletzung handelt es sich, weil diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Berufssportler steht, um einen Arbeitsunfall i. S. des § 8 SGB VII, der sich ereignet hat, als Verletzter und Schädiger anlässlich ihres Wettkampfs auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig waren.

 

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