Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren.

Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren.

Nach § 408b Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) bestellt der Richter einem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger, wenn er erwägt, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Rechtsfolge – also der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird – zu entsprechen.
Eine solche Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 408b Satz 1 StPO ist auf das schriftliche Verfahren bis zur Einleitung des Einspruchs gegen den Strafbefehl beschränkt und gilt daher nicht für die anschließende Hauptverhandlung.

Das hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken mit Beschluss vom 17.09.2014 – 1 Ws 126/14 – entschieden.

Die Frage der Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren nach § 408b Satz 1 StPO ist in der Rechtsprechung – auch der obergerichtlichen – sowie in der Literatur streitig.

Der 1. Strafsenat des Saarländischen OLG Saarbrücken hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen, in seiner Entscheidung allerdings darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, der im Strafbefehlsverfahren nach § 408b Satz 1 StPO bestellt worden ist, stillschweigend oder konkludent auch für den Hauptverhandlungstermin durch den Vorsitzenden des betreffenden Gerichts bestellt worden sein kann. Erforderlich hierfür ist ein Verhalten des Vorsitzenden, das unter Beachtung aller hierfür maßgebenden Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2001 – 2 (s) Sbd 6 – 133/01 –; KG, Beschluss vom 29.05.2012 – 1 Ws 30/12 –).
Das ist in der Vergangenheit beispielsweise bejaht worden in dem Fall einer gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme – etwa der Zustellung einer Terminsnachricht und des Auftretenlassens in der Revisionshauptverhandlung – eines Rechtsanwalts, der nicht Wahlverteidiger ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Verfügung vom 20.07.2009 – 1 StR 344/08 –).

 


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