Betäubungsmittelabhängigkeit: Unter welchen Voraussetzungen kommt eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht?

Betäubungsmittelabhängigkeit: Unter welchen Voraussetzungen kommt eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht?

Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann zwar eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen) und damit eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen.
Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht.
Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor.
Möglich sind ein Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber auch, wenn der Täter die Straftat in einem akuten (Drogen)Rausch verübt hat.
Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z. B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben.
Entzugserscheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Heroinkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain- und Amphetaminabhängigkeit nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 – hingewiesen.

 

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