Betreuerauswahl

Betreuerauswahl

Maßstab für die Betreuerauswahl ist bei der Erstentscheidung und auch bei einer Verlängerung der Betreuung § 1897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25.03.2015 – XII ZB 621/14 –).

Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann.

  • Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird.
  • Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände – etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein.
     

Weil es sich um eine rechtliche Betreuung handelt,

  • werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außergewöhnliche Fertigkeiten nötig sein,
  • sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann.

 

Ob sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann,

  • Umstände auszuschließen, die der Eignung einer bestimmten natürlichen Person für eine konkrete Betreuung entgegenstehen („negative Selektion“), oder
  • positiv das Vorliegen bestimmter Umstände ermitteln muss,

 

ist letztlich nur die Frage nach der zielführenden Methode des Einzelfalls.
Unabhängig davon, dass im Zweifel beide Vorgehensweisen bei vollständiger Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts zu identischen Ergebnissen führen werden, dürfte sich diese Frage einer allgemein gültigen Antwort entziehen.

  • Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ersetzt werden kann.

 

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter

  • den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt,
  • relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder
  • bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.

 

Bei der Auswahl gemäß § 1897 Abs. 5 BGB zwischen mehreren geeigneten Personen räumt § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Willen des Betroffenen Vorrang ein.

  • Schlägt er eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann – also die nach § 1897 Abs. 1 BGB erforderliche Eignung aufweist -, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
  • Schlägt der Betroffene hingegen niemanden als Betreuer vor, so ist aus dem Kreis der als Betreuer geeigneten und auch im Übrigen in Betracht kommenden Personen eine (bzw. sind in den von § 1899 BGB geregelten Fällen mehrere) auszuwählen.
    Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist hierbei auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

 

Dem Tatrichter steht bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen ein Ermessen zu.
Die Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter

  • sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst ist,
  • nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt,
  • von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht oder
  • die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet.

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 53/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem die geschiedenen Eltern des Betreuten, mit dem eine Verständigung nicht möglich war und von dem ein Betreuerwunsch nicht vorlag, darüber stritten, wer von ihnen die Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für ihren Sohn führen soll. 


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