Betreuungsrecht – Betroffener kann Rechtsanwalt wirksam mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragen.

Betreuungsrecht – Betroffener kann Rechtsanwalt wirksam mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragen.

Aus § 275 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 13.02.2014 – 6 U 747/13 – hingewiesen.

Nach § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13 – entschieden, dass ein Betroffener in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen ist, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden, und dass die Verfahrensfähigkeit auch die Befugnis umfasst, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also eine wirksame Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen.

Ist der Betroffene nach § 275 FamFG fähig, einem Rechtsanwalt zur anwaltlichen Vertretung Vollmacht zu erteilen, ist es folgerichtig, aus dieser Vorschrift auch die Rechtsfolge zu entnehmen, dass der Betroffene ungeachtet seiner etwaigen Geschäftsunfähigkeit und eines Einwilligungsvorbehalts die rechtliche Befugnis hat, den der Vollmachterteilung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam abzuschließen.

Ein wesentliches Ziel des § 275 FamFG ist es, die Rechtsposition des Betroffenen auch im Verfahren zu stärken. In einem fairen Verfahren soll er eigenständiger Beteiligter und nicht „Verfahrensobjekt“ sein. Der Betroffene soll in die Lage versetzt werden, seinen Willen nach Kräften selbst zu vertreten, ohne auf andere, insbesondere gesetzliche Vertreter, angewiesen zu sein (BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13 –). Dem Betroffenen wird es im Betreuungsverfahren häufig nur mit anwaltlicher Vertretung möglich sein, seine Rechte im Betreuungsverfahren effektiv wahrzunehmen.

Mit diesem Ziel wäre es nur schwerlich zu vereinbaren, dem Betroffenen zwar einerseits die Rechtsmacht zuzubilligen, einem Rechtsanwalt durch Rechtsgeschäft wirksam eine Verfahrensvollmacht zu erteilen, dem Betroffenen aber andererseits die rechtliche Handlungsfähigkeit abzusprechen, den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag über die Erteilung des Mandats wirksam zu schließen. Hierdurch wäre das Ziel, es dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte im Betreuungsverfahren insbesondere auch mittels anwaltlicher Vertretung wahrzunehmen, nicht in dem Maße gewährleistet, wie es durch die Regelung des § 275 FamFG angestrebt ist. Insbesondere ist es mit dem Ziel, das der Gesetzgeber in § 275 FamFG verfolgt, nicht vereinbar, wenn der Betroffene darauf angewiesen wäre, dass sein Betreuer den Abschluss eines Anwaltsvertrags genehmigt oder das Gericht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nach § 276 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellt.

Die Fähigkeit des Betroffenen, einen Anwaltsvertrag in Betreuungssachen wirksam abzuschließen, hängt auch nicht davon ab, ob die anwaltliche Vertretung in seinem Interesse liegt.
Die Verfahrensfähigkeit ist nach § 275 FamFG nicht von einem solchen einschränkenden, objektiven Kriterium abhängig. Vielmehr ist die Verfahrensfähigkeit auch in den Fällen uneingeschränkt gegeben, in denen nach objektiven Maßstäben das Anliegen des Betreuten als unvernünftig erscheinen mag.
Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, man solle die Fiktion der Geschäftsfähigkeit nicht weiter reichen lassen als für eine zweckentsprechende Vertretung erforderlich, ist lediglich auf den – hier nicht gegebenen – Fall bezogen, dass ein Betroffener sich auf eine über den gesetzlichen Gebührensätzen liegende Honorarvereinbarung einlässt.

Vgl. hierzu auch den Blog „Betreuungsrecht – Zum Umfang der Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen in Betreuungssachen“.

 


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