Betreuungsrecht – Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht.

Betreuungsrecht – Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht.

Gemäß § 1896 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht.

Eine zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht parallel angeordnete Betreuung ist aufheben.

Ist eine Vorsorgevollmacht „in allen persönlichen Angelegenheiten“ erteilt, die auch „Aufenthalts- und Unterbringungsregelungen“ umfasst und zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung dienen sollte, kann die Reichweite der Vollmacht dahingehend ausgelegt werden, dass der verwendete Begriff der „Unterbringungsregelungen“ in so einem Fall nicht nur die Heimunterbringung als solche, sondern auch die Vertretung bei den im Zusammenhang damit stehenden weiteren unterbringungsähnlichen Maßnahmen umfasst.

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings dann nicht entgegen, wenn

  • Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht bestehen oder
  • bestimmte Tatsachen den Bevollmächtigten als ungeeignet erscheinen lassen (beispielsweise bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit eines Bevollmächtigten in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen oder am Einsatz der Vollmacht zum Wohl des Betroffenen oder bei einer konkreten Gefahr des Vollmachtmissbrauchs),

mit der Folge, dass dann eine Vollbetreuung einzurichten ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den Beschlüssen vom 28.03.2012 – XII ZB 629/11 – und 13.02.2013 – XII ZB 647/12 – hingewiesen.

Vorsorgevollmachten (aber auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung) können der Bundesnotarkammer zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister übermittelt werden.
Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, weil dann sichergestellt ist, dass Gerichte rechtzeitig erfahren, ob und ggf. was ein Betroffener in betreuungsrechtlicher Hinsicht verfügt hat.

 

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