Betreuungsrecht – Zur Höhe des Stundensatzes bei der Berufsbetreuervergütung.

Betreuungsrecht – Zur Höhe des Stundensatzes bei der Berufsbetreuervergütung.

Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 des Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) zu bewilligende Vergütung beträgt nach § 4 VBVG für jede nach § 5 VBVG anzusetzende Stunde 27 Euro.

Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

  • auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
  • auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters.

Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat.
Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist.

Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.

Eine berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur „Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)“ mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16.01.2014 – XII ZB 525/13 – hingewiesen.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Blogs „Wenn für einen Volljährigen ein Berufsbetreuer bestellt worden ist (§ 1896 BGB ) – Welche Vergütung erhält der Berufsbetreuer dafür im Normalfall“, „Betreuungsrecht – Wer muss einen gerichtlich bestellten Berufsbetreuer bezahlen?“ und „Betreuungsrecht – Zum Umfang und zur Dauer der Vergütung eines Berufsbetreuers“.


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