Betreuungsrecht – Zur Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten aufgrund störendem eigenmächtigen Verhaltens Dritter.

Betreuungsrecht – Zur Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten aufgrund störendem eigenmächtigen Verhaltens Dritter.

Eine Betreuung ist gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen.
Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln.

Hieran fehlt es, wenn der Bevollmächtigte wegen eines eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, so dass in einem solchen Fall die Anordnung einer Betreuung erforderlich bleibt.

Dass danach ein redlicher Bevollmächtigter durch das eigenmächtige Verhalten eines Dritten aus der Vorsorgevollmacht gedrängt werden könnte ist nicht zwingend. Vielmehr sind auch Fallkonstellationen vorstellbar, in denen der Vorsorgebevollmächtigte etwa aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. der ihm erteilten Vollmachten durchaus in der Lage ist, ein die Ausübung der Vorsorgevollmacht störendes eigenmächtiges Verhalten eines anderen zu unterbinden.
Maßgebend muss im Ergebnis immer das Wohl des Betroffenen bleiben. Dabei ist schließlich auch zu beachten, dass nicht etwa der sich eigenmächtig verhaltende Dritte im Ergebnis von seinem störenden Verhalten profitiert. Denn die Konsequenz ist nicht, dass er zum Betreuer bestellt wird. Vielmehr ist ein unbeteiligter Dritter als Betreuer zu bestellen, der im Zweifel besser dazu in der Lage ist, das störende Verhalten zu unterbinden.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 671/12 – hingewiesen.

 

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