Betreuungsverfahren – Anordnung einer Kontrollbetreuung – Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers.

Betreuungsverfahren – Anordnung einer Kontrollbetreuung – Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers.

Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab.
Einem Betroffenen, der aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen in seiner Fähigkeit, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, erheblich eingeschränkt ist, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn es um die Anordnung einer Kontrollbetreuung geht, die sich auf eine umfassende Vorsorgevollmacht bezieht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 339/13 – hingewiesen.

Nach § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Die Vorschrift des § 276 FamFG hat § 67 FGG ersetzt, dem sie inhaltlich weitgehend entspricht und der auf das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) vom 12.09.1990 zurückgeht.
Ein wesentliches Ziel der mit dem Betreuungsgesetz vorgenommenen Änderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit war es, die Rechtsposition des Betroffenen im Verfahren zu stärken. Der Gesetzgeber sah § 67 FGG dabei als wesentliche Neuregelung, die den Schutz des Betroffenen verbessern sollte, indem man ihm – soweit zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich – einen Verfahrenspfleger zur Unterstützung zur Seite stellt. Damit sollten die auf einem gesundheitlichen Mangel beruhenden Einschränkungen der Fähigkeit des Betroffenen, sich im Betreuungsverfahren selbst angemessen vertreten zu können, ausgeglichen werden.

Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht daher darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verwirklichen.

Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG aufgeführten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrenspflegers bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab.
Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eröffnet ist.

Ist das Verfahren auf die Prüfung der Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) gerichtet, macht das die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht grundsätzlich entbehrlich. Der Kontrollbetreuer überwacht den oder die Vorsorgebevollmächtigten und ist gegebenenfalls sogar zum Widerruf der Vorsorgevollmacht berechtigt und verpflichtet.
Bei einem Widerruf kann eine Betreuung für den Betroffenen notwendig werden, die dieser mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht gerade zu verhindern suchte.
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers bedeutet einen gewichtigen Grundrechtseingriff. Der Betroffene wird durch eine rechtliche Betreuung in seiner Entscheidungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt; im Ergebnis kann es im Zuge der Betreuung auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten zu Entscheidungen gegen seinen ausdrücklichen Willen kommen.
Die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung zu erteilen, ist demgegenüber Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts.
Eine Kontrollbetreuung, die sich auf den gesamten von der Vorsorgevollmacht genannten Aufgabenkreis bezieht deckt praktisch alle Bereiche ab, in denen rechtliche Entscheidungen für die Betroffene zu treffen sind, und ist damit umfassend angelegt. Die aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsposition der Betroffenen würde jedenfalls mit einer derart umfassenden Kontrollbetreuung in schwerwiegender Weise eingeschränkt.

Daher ist es verfahrensfehlerhaft, wenn einem Betroffenen in einem solchen Fall trotz einer krankheitsbedingt erheblich eingeschränkten Fähigkeit, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, kein Verfahrenspfleger bestellt wird.

Vergleiche hierzu auch den Blog „Betreuungsverfahren – Wann einem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss“ sowie den Blog „Betreuungsrecht – Zur Stellung des Verfahrenspflegers und seiner Berechtigung Verfassungsbeschwerde im betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheben“.

 

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